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Allgemeine Geschäftsbedingungen:

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Be- standteil aller Vertragsverhältnisse zwischen der Delight Medientechnik GmbH & Co. KG (nach- folgend Delight genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Mieter genannt), welche die Anmietung von Gegenständen und hiermit zusammenhängende die Sach- und Dienstleistungen von Delight zum Gegenstand haben. 2. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Mieters haben keine Gültigkeit.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1. Die Angebote von Delight sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragsertei- lung durch den Mieter sowie die Auftragsbestätigung durch Delight bedürfen zur Rechtswirk- samkeit der Schriftform. 2. Die entsprechende Auftragserteilung des Mieters ist ein bindendes Angebot. Delight kann dieses Angebot bis zu 10 Tagen vor dem gewünschten Mietbeginn, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Auftragserteilung schriftlich annehmen.

§ 3 Mietzeit

1. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager von Delight (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegen- stände im Lager von Delight (Mietende); auch wenn der Transport durch Delight erfolgt, ist der Abgang vom Lager bzw. die Wiederanlieferung am Lager für Mietbeginn und Mietende maß- geblich. Zur Mietzeit zählen also auch die Tage, an denen die Mietgegenstände abgeholt/von Delight angeliefert und zurückgegeben/von Delight abgeholt werden (also auch angebrochene Tage)

§ 4 Mietpreis

1. Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Preise in der Form des § 2 Absatz 1 wirk- sam vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der Mietgegenstände die Preise der je- weils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste.

§ 5 Zusätzliche Leistungen

1. Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferung, Montage und die Betreuung durch Fachpersonal erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung, für deren wirksamen Ab- schluss und Inhalt § 2 Absatz 1 ebenfalls Anwendung findet. Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist Delight berechtigt, die Zahlung eines angemessene Entgelt zu verlangen. 2. Delight ist berechtigt, für technische Dienstleistungen Subunternehmer einzusetzen, ohne dieses dem Mieter ausdrücklich aufzuzeigen.

§ 6 Stornierung durch den Mieter

1. Der Mieter hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 3 Tage vor Mietbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündi- gung fällig und beträgt 20 % der vereinbarten Mietpreises, wenn spätestens 30 Tage vor Mietbe- ginn storniert wird, 50 % des vereinbarten Mietpreises, wenn danach spätestens 10 Tage vor Mietbeginn storniert wird und 80 % des vereinbarten Mietpreises, wenn danach spätestens 3 Tage vor Mietbeginn storniert wird. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündi- gungsschreibens bei Delight maßgeblich. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch hin- sichtlich solcher Vergütungen oder Vergütungsanteile, die für zusätzliche Leistungen i. 5. v. § 5 vereinbart worden sind, sofern der Mieter nicht nachweist, daß Delight ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich geringer als der entsprechende auf die Vergütung ent- fallende Abstandsbetrag ist.

§ 7 Zahlung

1. Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Zahlunsmodalitäten in der Form des § 2 Ab- satz 1 wirksam vereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung ohne Abzüge/Skonti (spätes- tens) zum vereinbarten Mietbeginn fällig (Vorauskasse). Delight ist zur Gebrauchsüberlassung nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung der Vergütung verpflichtet. 2. Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es (insbesondere auch im unbaren Zahlungsverkehr) nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an. 3. Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Mieters sind ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Mieters nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. 4. Die Vergütung und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sind während des Ver- zuges in der Zeit bis zum 31.12.2019 mit 4 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz, in der Zeit ab dem 31.12.2001 mit 4% p.a. über dem Satz des dem Diskontsatz der Bundesbank entsprechenden währungspolitischen Instrument der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.

§ 8 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung

1. 1. Delight verpflichtet sich, die Mietsache im Lager von Delight in Hamburg in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen. Die Abholung kann nur während der für die Materialausgabe geltenden Geschäftszeiten

(Montag bis Freitag 10:00 bis 18:00 Uhr) erfolgen. Nach individuell festgelegter Absprache kann eine Rückgabe außerhalb der aufgeführten Geschäftszeiten erfolgen. Jedoch wird hierfür eine pauschale Gebühr von 35,- € zusätzlich zu den vereinbarten Mietkosten erhoben. 2. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangel- freiheit zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen Delight unverzüglich anzuzei- gen. Unterläßt der Mieter die Untersuchung und/oder die Anzeige, so gilt der Zustand der über- lassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, daß der Mangel bei der Unter- suchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muß die Anzeige unver- züglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Unterläßt der Mieter die Anzeige, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche von Delight nicht berechtigt, Ge- währleistungsansprüche nach § 537 BGB geltend zu machen oder nach § 542 BGB zu kündigen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereiche- rung zu verlangen. 3. Liegt ein nach Absatz 2 angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist Delight nach eigener Wahl zum Austausch/zur Nachlieferung oder zur Reparatur berechtigt. Ist Delight zur Vervollständigung/zur Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Mieter in Ansehung der einzelnen mangelhaften/fehlenden Mietgegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen. Wahlweise kann der Mieter das Mietverhältnis unter Ein- haltung der Voraussetzungen des § 542 BGB kündigen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Ge- genstandes nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mängel die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in Ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des Mieters an der Störung schließt das Kündigungsrecht aus. 4. Werden Geräte, hinsichtlich derer Delight die zusätzliche Verpflichtung von Fachpersonal an- bietet und empfiehlt, weil diese Geräte technisch aufwendig sind oder schwierig zu bedienen sind, vom Mieter dennoch ohne Fachpersonal von Delight angemietet, haftet Delight für Funktionsstörungen nur, wenn der Mieter nachweist, daß für die Mängel kein Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich ist. 5. Im übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung (§ 538 BGB) und Mängel, die im Laufe der Miet- zeit unter der Obhut des Mieters entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu machen, wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum Schutze der Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§ 545 BGB). 6. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzu- holen. Sofern die Montage durch Delight erfolgt, hat der Mieter Delight vor Beginn der Arbei- ten auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungs- fähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt Delight keine Gewähr.

§ 9 Schadensersatz

1. Sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters (auch für zusätzliche Leistungen, insbeson- dere auch Transport und Montage) sind ausgeschlossen, insbesondere auch Schadensersatz- ansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsver- letzung und aus unerlaubter Handlung; der Haftungsausschluss gilt auch für jegliche Art von Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Ausgenommen vom vorstehenden Haftungsausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichem Handeln von Delight beruht und Schadensersatz- ansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlich zugesicherten Eigenschaft. Soweit die Haftung von Delight ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der An- gestellten von Delight.

§ 10 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten von Delight

1.Der Mieter verpflichtet sich, die vorstehende Bestimmung seinerseits in Verträgen mit Dritten, insbesondere Künstlern, Sportlern oder Zuschauern etc., zugunsten von Delight zu vereinbaren, sofern er selbst einen vergleichbaren Haftungsausschluss vereinbart hat oder er einen Haftungs- ausschluss zugunsten von Delight ohne unzumutbare wirtschaftliche Nachteile vereinbaren könnte. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er Delight von vorstehenden Schadens- ersatzansprüchen Dritter freizuhalten, soweit Delight Dritten nicht wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens haftet.

§ 11 Pflichten des Mieters während der Mietzeit

1. Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der Mieter ist zur Instandhaltung der Mietge- genstände auf seine Kosten verpflichtet. Delight ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. 2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Wird Material ohne Perso- nal angemietet, hat der Mieter für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsricht- linien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV / BVG'en und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen. 3. Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlage Sorge zu tra- gen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunter- brechungen oder -schwankungen hat der Mieter einzustehen; dies gilt unabhängig von seinem Verschulden. Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Leuchtmittel oder an- dere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Mieter den Neuwert zu erstatten.

§ 12 Versicherung

1. Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluß der Versicherung ist Delight auf Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters übernimmt Delight die Versicherung gegen Berechnung der Kosten.

§ 13 Rechte Dritter

1. Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfandrechten und sonsti- gen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die vermieteten Geräte den- noch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten (insbesondere auch Kosten der Rechtsverfolgung), die zur Abwehr derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.

§ 14 Kündigung des Vertrages

1. Unbeschadet der in § 6 getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn von Delight zusätzliche Leistungen zu erbringen sind. 2. Delight ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Ver- mögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist. 3. Der Verstoß gegen die Bestimmungen in § 11 Abs. 2 gilt als vertragswidriger Gebrauch und be- rechtigt Delight zur fristlosen Kündigung des gesamten Vertrages, ohne daß es einer Ab- mahnung bedarf. 4. Sofern die Parteien Ratenzahlung des Mieters vereinbart haben, kann Delight den gesamten Vertrag fristlos kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teiles der Vergütung im Verzug ist, oder wenn der Mieter bei Vereinbarung regelmäßiger Ratenzahlungen in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der die Höhe von zwei Zahlungsraten erreicht.

§ 15 Rückgabe der Mietgegenstände

1. Die Rückgabe findet im Lager von Delight in Hamburg statt und kann nur während der Geschäftszeiten (Montag bis Freitag 10:00 bis 18:00 Uhr) erfolgen. Nach individuell festgelegter Absprache kann eine Rückgabe außerhalb der aufgeführten Geschäftszeiten erfolgen. Jedoch wird hierfür eine pauschale Gebühr von 35,- € zusätzlich zu den vereinbarten Mietkosten erhoben. 2. Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte vollständig, in sauberen einwandfreiem Zustand und ge- ordnet zurückzugeben. Delight behält sich die eingehende Prüfung der zurückgegebenen Miet- gegenstände nach der Entgegennahme vor. Die rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände. 3. Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so hat der Mieter Delight hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabe- termin überschritten wird, hat der Mieter die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. Delight bleibt die Geltendmachung weiterer Schäden vorbehalten. Die Vergütung pro Tag ist ggf. zu ermitteln, in dem der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprüng- lich vereinbarten Mietzeit geteilt wird.

§ 16 Langfristig vermietete Gegenstände

1. Sofern für Mietgegenstände die ursprünglich vereinbarte Mietzeit mehr als 2 Monate beträgt (langfristig vermietete Gegenstände), gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen. 2. Der Mieter ist zur Instandhaltung und Instandsetzung der Mietgegenstände verpflichtet. 3. Der Mieter ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen. Delight erteilt auf Anfrage des Mieters Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine. 4. Gibt der Mieter die Mitgegenstände zurück, ohne die in Absatz 1 und Absatz 2 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist Delight ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen be- rechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vorzunehmen bzw. durch Dritte vor- nehmen zu lassen. 5. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch ab dem Zeitpunkt, in welchem durch nachträglich vereinbarte Verlängerung die gesamte (vom ursprünglichen Mietbeginn an gerechnete) Mietzeit mehr als 2 Monate beträgt oder in welchem der Mieter die Mietsache aus sonstigen Gründen länger als 2 Monate in Besitz hat.

§ 17 Verbrauchsmaterial, Handelsware

1. Verbrauchsmaterial und Handelsware bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung Eigen- tum der Delight. Im übrigen gelten diese AGB entsprechend. 2.Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung.

§ 18 Schriftform

1.Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, wird diese auch durch Über- mittlung durch Fernkopie (Telefax) gewahrt.

§ 19 Schlussbestimmungen

1.Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Delight und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhand- lungs- und Vertragssprache. 2.Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten ist Hamburg. 3.Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder nicht in den Vertrag einbezogen werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestim- mungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt. 4.Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.